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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2021

3 B 10.21 (3 C 9.21)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 und Buchst. b)

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 3 B 10.21 (3 C 9.21)

DRsp Nr. 2021/13778

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (hier: Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens)

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 9. Dezember 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 und Buchst. b);

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Voraussetzungen weiter zu klären, unter denen gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. a Alt. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergehen darf.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg. Der Kläger ist ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Juni 2021 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; zugleich bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Ihm wird Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigter beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11032/20