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BGH - Entscheidung vom 15.09.2021

XII ZB 9/21

Normen:
BGB § 1836
BGB § 1836 c
BGB § 1836 d
BGB § 1908 i Abs. 1
FamFG § 26
FamFG § 29
FamFG § 168 Abs. 2
VBVG a.F. 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB § 1836
BGB § 1836c
BGB § 1836d
BGB § 1908i Abs. 1
FamFG § 26
FamFG § 29
FamFG § 168 Abs. 2
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB § 1908i Abs. 1

Fundstellen:
FamRB 2021, 8
FamRZ 2021, 1995
FuR 2022, 46
MDR 2021, 1554

BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen XII ZB 9/21

DRsp Nr. 2021/16243

Mitwirkungspflicht des Betreuers bei der Feststellung der Mittellosigkeit

a) Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.b) Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind.

1. Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen im Rahmen von Vergütungsansprüchen des Betreuers muss das Gericht grundsätzlich dem Betroffenen zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.2. Grundsätzlich kann auch eine im Ausland absolvierte Hochschulausbildung den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF erhöhten Stundensatz rechtfertigen. Fehlt es an einer förmlichen Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses durch die hierfür zuständigen staatlichen Stellen, muss das Gericht allerdings die Vergleichbarkeit von Studienumfang und Studieninhalten insoweit selbst prüfen, als es auf die Vermittlung des für die Betreuung nutzbaren Wissens ankommt.3. Im Freibeweisverfahren stehen dem Gericht zwar auch die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung, darüber hinaus kann es aber alle nur erdenklichen Erkenntnismöglichkeiten zur Gewinnung seiner Überzeugung nutzen. Ein Beweismittel des Freibeweises ist auch die eidesstattliche Versicherung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Oktober 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 264 €

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 1, die im September 2014 zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt worden ist. Nach einer von ihr selbst, ihrem Bruder und einer Bekannten vor einem deutschen Notar zur Vorlage bei Gerichten und Behörden abgegebenen eidesstattlichen Versicherung besuchte sie von 1969 bis 1975 die Universität in Teheran und erlangte dort den Abschluss "Diplom-Psychologe". Die Zeugnisurkunde darüber sei bei ihrer Flucht aus Iran 1991 verlorengegangen.

Auf ihren für die Zeit vom 6. Juni 2018 bis zum 5. September 2018 gestellten Vergütungsantrag hat das Amtsgericht im Beschlusswege eine aus der Staatskasse auszuzahlende Vergütung in Höhe von 264 € unter Zugrundelegung eines erhöhten Stundensatzes von 44 € festgesetzt.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Staatskasse (Beteiligte zu 2) zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit begründet, als das Landgericht von der Mittellosigkeit der Betreuten ausgegangen ist.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Betreuerin über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule verfüge. Dies sei durch Vorlage der 1993 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar nachgewiesen. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der dort gemachten Angaben bestünden nicht. Gestützt würden die eidesstattlich versicherten Angaben dadurch, dass die Stadt Köln die Betreuerin jahrelang im Status einer Diplom-Pädagogin beschäftigt habe. Ausweislich eines erstellten Zwischenzeugnisses habe sie sich den Aufgaben auch gut gewachsen gezeigt. Diverse besuchte Fortbildungen zeugten ebenfalls von einem ausgeprägten Interesse an psychologischen Themen, was die Plausibilität der Darlegungen stütze. Die von ihr im Rahmen des Studiums besuchten Kurse habe sie aus dem Gedächtnis auflisten können, was ebenfalls dafür spreche, dass die eidesstattliche Versicherung der Wahrheit entspreche.

Bei dem von der Betreuerin absolvierten Studium handele es sich um eine Ausbildung an einer Hochschule. Das Gesetz biete keine Anhaltspunkte dafür, dass nur inländische Hochschulen gemeint seien. Das Studium der Psychologie vermittle auch ausreichende für die Betreuung nutzbare Kenntnisse. Es sei nicht ersichtlich, dass ein in Iran absolviertes Studium der Psychologie, bei der es sich um eine international vertretene und angewandte Wissenschaft handle, abweichend zu bewerten sei. Auch aus der Auflistung der besuchten Kurse sei erkennbar, dass das absolvierte Studium im Kernbereich auf die Vermittlung psychologischer Kenntnisse ausgerichtet gewesen sei.

Die Beschwerde habe ebenfalls keinen Erfolg, soweit der Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse festgesetzt worden sei. Neben einer kleinen Rente beziehe der Betroffene Sozialleistungen. Es gebe keine Anhaltspunkte für Vermögen oder weitergehendes Einkommen. Die Mittellosigkeit des Betroffenen sei damit indiziert, zumal davon auszugehen sei, dass die Sozialbehörde die Bedürftigkeit des Betroffenen geprüft habe. In derartigen Fällen sei es nicht Aufgabe des Gerichts, ohne Vorliegen jeglicher Anhaltspunkte für weitergehendes Einkommen und Vermögen zusätzliche Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse geltend gemacht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG ), hat das Gericht die Mittellosigkeit des Betreuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 9 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 17 mwN).

aa) Gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Das dabei einzusetzende Einkommen und Vermögen richtet sich nach näheren Maßgaben des § 1835 c BGB grundsätzlich nach den Regeln der §§ 87 , 90 SGB XII (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 13).

bb) Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist Gegenstand der Amtsermittlung (§ 26 FamFG ). In dem Vergütungsantrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten dargestellt werden (§ 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG ). Dabei sind auch Angaben über etwaige Unterhaltsansprüche zu machen (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 268 ), und zwar auch dann, wenn der Betreute Leistungen eines Sozialhilfeträgers erhält (Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 168 FamFG Rn. 28). Ein Betreuer, dem die Vermögenssorge als Aufgabenbereich zugewiesen ist, ist aber grundsätzlich verpflichtet, mögliche Unterhaltsansprüche selbständig zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099 , 1100), weshalb er seine diesbezüglichen Erkenntnisse im Vergütungsantrag mitzuteilen hat (vgl. NK-BGB/Fritsche 4. Aufl. § 1836 d Rn. 3; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 7). Bestehende Ansprüche hat er zunächst außergerichtlich geltend zu machen, bevor er die Staatskasse in Anspruch nehmen kann (vgl. Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 d BGB Rn. 10; MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 1836 d Rn. 10). Nur ein Unterhaltsanspruch, der gerichtlich geltend gemacht werden muss, bleibt bei der Prüfung der Mittellosigkeit außer Betracht, wie aus § 1836 d Nr. 2 BGB folgt.

cc) Wenn feststeht, dass mögliche Unterhaltsansprüche des Betreuten gerichtlich durchgesetzt werden müssen, gilt er insoweit gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 2 BGB also als mittellos (vgl. Erman/Posselt BGB 16. Aufl. § 1836 d Rn. 4). Doch auch in diesem Fall ist die Landeskasse auf entsprechende Angaben und Feststellungen zu möglichen Unterhaltsverpflichteten angewiesen, um im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse etwaige gemäß § 1836 e Abs. 1 BGB übergehende Ansprüche zu erkennen und gegebenenfalls im Regressverfahren realisieren zu können (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 268 ). Das Betreuungsgericht ist deshalb zwar, um die Mittellosigkeit des Betroffenen im Festsetzungsverfahren festzustellen, grundsätzlich nicht zur Prüfung verpflichtet, ob derart durchzusetzende Ansprüche tatsächlich bestehen. Es hat aber, sofern der Betroffene nur deshalb als mittellos behandelt wird, weil ihm (möglicherweise) zustehende Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssten, die Verpflichtung des Betroffenen auszusprechen, im Rahmen des Rückgriffs entsprechende Zahlungen an die Staatskasse zu leisten. Gleichzeitig hat es in diesem Fall kenntlich zu machen, dass dieser Titel nur die Grundlage für die Einziehung der (möglicherweise bestehenden) Unterhaltsansprüche sein kann (BayObLG FamRZ 2002, 417 , 418; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 7).

dd) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe mögliche Unterhaltsansprüche des Betroffenen nicht in erforderlichem Umfang aufgeklärt.

Zwar ergibt sich aus der Rechnungslegung der Betreuerin, dass der Betroffene tatsächlich kein Unterhaltseinkommen erzielt. Der Betroffene ist aber aktenkundig verheiratet und Vater einer Tochter sowie eines erwerbstätigen Sohns, welche gegenüber dem Betroffenen grundsätzlich zivilrechtlich unterhaltspflichtig sein können. Daher hätten Feststellungen über die konkrete Unterhaltsverpflichtung dieser Personen getroffen werden müssen sowie gegebenenfalls über deren Zahlungsbereitschaft (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099 , 1100; BayObLG FamRZ 2002, 417 ; NK-BGB/Fritsche 4. Aufl. § 1836 d Rn. 3).

ee) Anhaltspunkte dafür, dass der mit den erforderlichen Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs stünde und deshalb nach § 168 Abs. 2 Satz 3 FamFG von einer weiteren Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgesehen werden konnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

b) Unbegründet ist hingegen die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe eine Vergütung nach dem für Hochschulabsolventen vorgesehenen erhöhten Stundensatz zu Unrecht auf Grundlage der eidesstattlichen Versicherung über das in Iran abgeschlossene Psychologiestudium zugesprochen, sondern es hätte die Betreuerin auffordern müssen, eine dementsprechende Zeugnisurkunde der Universität in Teheran nachzubeschaffen.

aa) Gemäß § 37 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die freie Würdigung bezieht sich sowohl auf den Vorgang der Überzeugungsbildung als auch auf den erreichten Grad der Überzeugung. Danach hat das Gericht den Wahrheitsgehalt von Tatsachenbehauptungen und Ermittlungsergebnissen grundsätzlich ohne Bindung an Beweisregeln zu beurteilen und sich auf diese Weise seine subjektive Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen. Der Tatrichter darf grundsätzlich allein aufgrund des Vortrags der Beteiligten feststellen, was für wahr oder nicht wahr zu erachten ist, und den Angaben eines Beteiligten unter Umständen auch dann glauben, wenn deren Richtigkeit sonst nicht bewiesen werden kann. Das Maß der zur Entscheidungsfindung geforderten Überzeugung entspricht dem in der Rechtsprechung zu § 286 ZPO herausgebildeten. Danach darf und muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Keidel/Mayer-Holz FamFG 20. Aufl. § 37 Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 34).

bb) Die für die richterliche Überzeugungsbildung erheblichen Tatsachen sind gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln. Die Phase der Sachverhaltsermittlung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts von weiteren Ermittlungen und Beweiserhebungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwartet werden kann (vgl. BGHZ 40, 54 , 57 = WM 1963, 1010 ). Dabei hat das Gericht das Verfahren im Sinne des § 28 FamFG zu leiten und darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten vollständig erklären. Es hat die Beweise gemäß §§ 29 , 30 FamFG zu erheben (vgl. BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. Juli 2021] § 26 Rn. 13). Insoweit entscheidet das Gericht gemäß § 30 Abs. 1 FamFG nach pflichtgemäßem, durch § 30 Abs. 2 und 3 FamFG geleitetem Ermessen, ob es eine Tatsache im Frei- oder Strengbeweisverfahren feststellt (vgl. MünchKommFamFG/Ulrici 3. Aufl. § 29 Rn. 10).

Im Freibeweisverfahren stehen dem Gericht zwar auch die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung, darüber hinaus kann es aber alle nur erdenklichen Erkenntnismöglichkeiten zur Gewinnung seiner Überzeugung nutzen. Ein Beweismittel des Freibeweises ist auch die eidesstattliche Versicherung (vgl. BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. Juli 2021] § 29 Rn. 9). Die zum Nachweis einer beweisbedürftigen Tatsache geeigneten Beweismittel muss das Gericht von Amts wegen ermitteln. Soweit verschiedene Beweismittel zur Verfügung stehen, trifft das Gericht unter Beachtung einschlägiger Sondervorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl, auf welche Beweismittel es zurückgreift. Ausschlaggebend ist insoweit, welche Beweismittel die höchste Gewähr zur Erzielung materieller Wahrheit bieten. Unter mehreren erreichbaren Beweismitteln muss das Gericht deshalb grundsätzlich das sachnächste, mithin dasjenige Beweismittel erheben, welches am unmittelbarsten Auskunft über eine entscheidungserhebliche Tatsache gibt (vgl. MünchKommFamFG/Ulrici 3. Aufl. § 29 Rn. 8).

cc) Grundsätzlich entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Rn. 16 mwN).

dd) Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht seine Überzeugung über die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin im Wege des Freibeweises auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gestützt hat. Insbesondere ist die tatrichterliche Beurteilung, dass keine anderen, bessere Gewähr bietende Beweismittel erreichbar sind, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste der Betreuerin im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden, Auskünfte oder Zeugnisablichtungen bei der Universität in Teheran einzuholen. Es bestehen nämlich keine Bedenken, den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Flucht aus Iran durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG FamRZ 2012, 226 Rn. 16 zur Identitätsfeststellung im Einbürgerungsverfahren), was die Möglichkeit zeugenschaftlicher Bekundungen und eidesstattlicher Versicherungen einschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24 zum Identitätsnachweis in Personenstandssachen).

ee) Ebenso zu Recht hat das Landgericht den von der Betreuerin versicherten iranischen Hochschulabschluss in Psychologie als eine Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF angesehen, der ihr besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt.

(1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Angesichts der Pflichten des Betreuers, auf den Willen des Betreuten einzugehen, um seine Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB ), sind unter anderem Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken oder Behinderten fördern, als für die Betreuung nutzbar anzusehen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12). Das ist bei einem abgeschlossenen Psychologiestudium der Fall. Denn die darin gewonnenen Kenntnisse können für die Betreuerin die Grundlage darstellen, um aus der Erkrankung des Betroffenen resultierende Schwierigkeiten im persönlichen Kontakt zu überwinden, die Bedürfnisse des Betroffenen zu erkennen und auf ihn in sinnvoller Weise einzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 16 mwN).

(2) Grundsätzlich kann auch eine im Ausland absolvierte Hochschulausbildung den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF erhöhten Stundensatz rechtfertigen. Fehlt es an einer förmlichen Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses durch die hierfür zuständigen staatlichen Stellen, muss das Gericht allerdings die Vergleichbarkeit von Studienumfang und Studieninhalten insoweit selbst prüfen, als es auf die Vermittlung des für die Betreuung nutzbaren Wissens ankommt. Diese Prüfung hat das Landgericht anhand der von der Betreuerin rekonstruierten Studieninhalte rechtsfehlerfrei vorgenommen.

3. Der angefochtene Beschluss kann wegen des Aufklärungsmangels zur Mittellosigkeit des Betreuten keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind.

Vorinstanz: AG Köln, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 61 XVII 111/11
Vorinstanz: LG Köln, vom 03.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 127/20
Fundstellen
FamRB 2021, 8
FamRZ 2021, 1995
FuR 2022, 46
MDR 2021, 1554