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BayObLG - Entscheidung vom 11.03.2020

203 StObWs 20/20

Normen:
BayStVollzG Art. 6 Abs. 2
BayStVollzG Art. 16 Abs. 1
BayStVollzG Art. 88 Abs. 2 S. 1
BayStVollzG Art. 90 Abs. 1 S. 1
BayStVollzG Art. 6 Abs. 2 S. 1
BayStVollzG Art. 110 Abs.1 Nr. 1
StVollzG § 83
ME-StVollzG § 46 Abs. 1 S. 1
BayStVollzG Art. 6 Abs. 2
BayStVollzG Art. 16 Abs. 1
BayStVollzG Art. 88 Abs. 2 S. 1
BayStVollzG Art. 90 Abs. 1 S. 1
BayStVollzG Art. 6 Abs. 2 S. 1
BayStVollzG Art. 110 Abs. 1 Nr. 1
StVollzG § 83
ME-StVollzG § 46 Abs. 1 S. 1
StVollzG § 119 Abs. 4

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen wird der Beschluss der 2. auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Aichach vom 6. Dezember 2019 aufgehoben. 2. Die am 22. [...]
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