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BayObLG - Entscheidung vom 09.10.2020

202 StRR 94/20

Normen:
StPO § 35a S. 2
StPO § 226
StPO § 323 Abs. 1 S. 2
StPO § 329 Abs. 1 S. 1
StPO § 329 Abs. 4 S. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
BGB § 168
StPO § 35a S. 2
StPO § 226
StPO § 323 Abs. 1 S. 2
StPO § 329 Abs. 1 S. 1
StPO § 329 Abs. 4 S. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
BGB § 168
StPO § 333

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 5. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Wegen vorsätzlicher [...]
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