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BVerfG - Entscheidung vom 19.06.2020

1 BvR 1586/14

Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90
§ 27a Abs. 3 S. 4 HSchulG BW vom 01.04.2014
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90
LHG BW § 27a Abs. 3 S. 4
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
LHG § 27a Abs. 3 S. 4

BVerfG, Entscheidung vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1586/14

DRsp Nr. 2020/11634

Verwerfung der Gegenvorstellung nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens; Mitwirkungsrechte der Kollegialorgane in der Dualen Hochschule bzgl. Begründung einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit

Tenor

Die Gegenvorstellung zum Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 - wird verworfen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; LHG § 27a Abs. 3 S. 4;

[Entscheidungsgründe]

Die nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eingelegte Gegenvorstellung ist zu verwerfen.

Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht. Es kann auch dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Betghe, BVerfGG , § 93b Rn. 19 <Januar 2020>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -; vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 - vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -).

Die Kammer hat ihren Nichtannahmebeschluss maßgeblich mit einer Gesamtwürdigung aller Regelungen zur Dualen Hochschule im Landeshochschulrecht begründet. Es liegt danach keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vor; der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum für Einrichtungen in Forschung und Lehre in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. In der Begründung setzt sich die Kammer mit zahlreichen Regelungen des Landeshochschulgesetzes über Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse auseinander. Dazu gehören auch die Regelungen zum Verfahren der Wahl einer Leitung der Studienakademien der Hochschule. Insofern ist auch berücksichtigt, dass der Örtliche Senat bei dieser Wahl ein Anhörungsrecht hat und, wie im Beschluss missverständlich dargestellt und in der Gegenvorstellung zutreffend ausgeführt wird, der Zentrale Senat nach § 27a Abs. 3 Satz 4 LHG die Wahl bestätigen muss. Insgesamt bleibt damit entscheidend, dass in der Dualen Hochschule Mitwirkungsrechte der Kollegialorgane vorgesehen sind, über welche die Belange der Grundrechtsberechtigten jedenfalls hinreichend zur Geltung kommen können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.