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BGH - Entscheidung vom 05.08.2020

VIII ZB 37/20

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4

BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 37/20

DRsp Nr. 2021/15424

Unzulässige Anhörungsrüge

Tenor

Die erneute Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juli 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2020 als unzulässig verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 ;

Gründe

Die inhaltlich mit der früheren Anhörungsrüge des Beklagten übereinstimmende Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO ) rügt, hat seine Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Gleiches gilt für nachfolgende Anhörungsrügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO . Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ), ist nicht dargetan. Der Beklagte beschränkt sich erneut darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend zu machen. Er meint, es sei "von Amts wegen vom Senat nach § 5 AVAG § 15 nicht geprüft [worden], ob eine Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft [vorliege]." Damit verkennt er, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor schützt, dass das Gericht der Rechtsansicht einer Partei nicht folgt.

Der Beklagte kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.

Vorinstanz: AG Stadthagen, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 752/14
Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 14/20