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BGH - Entscheidung vom 25.11.2020

IV ZR 345/19

Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1
VAG a.F. § 10a Abs. 1

BGH, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen IV ZR 345/19

DRsp Nr. 2020/18264

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge der Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Erklärung des Widerspruchs und Ausübung des Widerspruchsrechts bei Unvollständigkeit der überlassenen Verbraucherinformation

Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 7. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22. Zivilkammer - vom 14. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 20.780,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. August 2018 zu bezahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 20.780,26 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

Die Parteien schlossen im Februar 2001 zwei Verträge mit den Endziffern 0 und 6 über Rentenversicherungen nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.

Der Kläger kündigte die Versicherungsverträge zum 1. August 2014 und erhielt Rückkaufswerte in Höhe von 68.190,63 € (Endziffer 0) bzw. 272.721,26 € (Endziffer 6). Im Jahr 2017 erklärte er jeweils den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf die Verträge geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des jeweiligen Rückkaufswerts, insgesamt 26.376,48 € (Endziffer 0) und 105.558,60 € (Endziffer 6), nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger meint, die jeweilige Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei mangels Zugangs des jeweiligen Policenbegleitsch reibens mit darin enthaltener Widerspruchsbelehrung, die zudem nicht ordnungsgemäß gewesen sei, sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers in Höhe von 20.780,26 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revi sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 20.780,26 € zu. Er habe das jeweilige Widerspruchsrecht noch im Jahr 2017 wirksam ausüben können. Dahinstehen könne, ob dem Kläger jeweils eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden sei. Denn jedenfalls die ihm jeweils überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle jeweils die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. Der Kläger verstoße mit der Ausübung seines Widerspruchsrechts und der Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen nicht gegen Treu und Glauben.

II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der nach dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revision zu unterstellenden Sachverhalt jeweils ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der jeweiligen Verbraucherinformation noch im Jahr 2017 wirksam erklären.

a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.

b) Die dem Kläger jeweils überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es jeweils an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt der abgeschlossenen Versicherungsverträge getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im jeweiligen Versicherun gsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im jeweiligen Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung in DM" ausgewiesen wird. Im vierten Absatz vor der jeweiligen Tabelle wird der "Rückkaufswert einschließlich Überschußbeteiligung als 'Zeitwert' der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung" beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem vo n der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird jeweils erläutert, der in der Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich jeweils der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der jeweiligen Übersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3 und 4 jeweils durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte jeweils eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsg erichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.

2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt jeweils ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge über jeweils mehr als dreizehn Jahre auf deren angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).

III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob dem Kläger jeweils das Policenbegleitschreiben vom 16. Februar 2001 zugegangen ist, ob, falls dies der Fall war, die Schreiben drucktechnisch dem von der Beklagten vorgelegten Musterschreiben entsprachen und ob der Kläger damit ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben. Die Frage, ob der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kann nicht deshalb offenbleiben, weil sich der Kläger, wie die Revision meint, auch bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung treuwidrig verhielte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Verkündet am: 25. November 2020

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 130/18
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 116/19