BGH, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 6 StR 48/20
Tenor
Dem Adhäsionskläger M. J. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. aus Brandenburg beigeordnet.
Gründe
Eine Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 1, jeweils mwN).
Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Dem Adhäsionskläger ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt P. beizuordnen, weil dieser dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 3) und die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 2).