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BGH - Entscheidung vom 08.07.2020

IV ZR 211/19

Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1
VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen IV ZR 211/19

DRsp Nr. 2020/10521

Ausüben des Widerspruchsrechts durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherug

Zu der notwendigen Verbraucherinformation gehören bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Fehlt es an garantierten Rückkaufswerten, so wird der Versicherungsnehmer durch die Angabe, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden, hinreichend informiert.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 4. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4. Zivilkammer - vom 7. November 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 5.294,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2018 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.294,02 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

Die Parteien schlossen im Jahr 2003 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn (fünffacher Jahresbetrag der garantierten Rente abzüglich bereits gezahlter, ab Rentenbeginn garantierter Renten) sowie Berufsunfähigkeitsvorsorge (Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente bei Berufsunfähigkeit vor und bis längstens zum Rentenbeginn) nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.

Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag zum 1. August 2007 und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 10.033,90 €. Unter dem 1. Februar 2018 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Mit der Klage verlangt er - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 22.375,98 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.

Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers i n Höhe von 5.294,02 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entsche idung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB in Höhe von 5.294,02 € zu. Er habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2018 wirksam ausüben können. Zwar sei dem Kläger eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden.

II. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2018 wirksam erklären.

a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten 14-tägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Un terlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen.

Die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinform ation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter Spalte der "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung" ausgewiesen wird. Im vierten Absatz vor dieser Tabelle wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, die in den Spalten 4 und 5 genannten Werte seien "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Sie können nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der Übersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3, 4 und 5 jeweils durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine ähnlich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2018 wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO ).

aa) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderlichen Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung sowie Angaben über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, fänden sich - für den Versicherungsnehmer unzumutbar - an zwei verschiedenen Stellen des Vertragswerks. Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15, r+s 2016, 609 [juris Rn. 11]; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016 - IV ZR 17/16, juris Rn. 9). Die vom Kläger beanstandeten Angaben sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres den im Policenbegleitschreiben im zweiten und dritten Satz ausdrücklich aufgeführten Unterlagen zu entnehmen. Im Abschnitt "Beitragsfreistellung und Rückkaufswert" findet er in den Spalten 2 und 3 der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht die monatliche Garantierente nach Beitragsfreistellung ohne und mit Überschussbeteiligung. Den zu erreichenden Mindestversicherungsbetrag, auf den ihn Absatz 2 Satz 3 dieses Abschnittes hinweist, kann er mühelos den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter "§ 9 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen?" - dort Absatz 2 - entnehmen. Dort heißt es: "Ihre Versicherung können Sie allerdings nur dann beitragsfrei fortführen, wenn das beitragsfreie Garantiekapital einen Mindestbetrag von 2.000 € erreicht. ..."

bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Angabe der Leistungen aus prämienfreier Versicherung unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung in Spalte 3 der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht hinsichtlich des Ausmaßes, in dem die dort angegebenen Werte garantiert werden, nicht widersprüchlich. Die Angaben werden auf der vorhergehenden Seite erläutert. Danach wird in Spalte 3 die "Garantierente einschließlich Überschußbeteiligung" ausgewiesen, wobei letztere "auf Basis des heutigen Niveaus der Überschußbeteiligung ermittelt" werde. Dazu heißt es in der Erläuterung weiter "Die Differenz der Werte aus Spalte 3 und Spalte 2 kann daher nicht garantiert werden." Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ergibt sich hieraus zwanglos, dass sich die Garantieeinschränkung in der Doppelsternchen-Fußnote auf die in den in Spalte 3 ausgewiesenen Werten zusät zlich enthaltenen Überschussanteile bezieht.

2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als vier Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 8. Juli 2020

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/18
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 244/18