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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.05.2019

21 Sa 74/18

Normen:
ZPO § 767
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 273 Abs. 1
BGB BGB § 387
BGB § 390
BGB § 611 a Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BGB § 818 Abs. 3
GewO § 108 Abs. 1 S. 1
InsO § 35 Abs. 1
ZPO § 767
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 273 Abs. 1
BGB § 387
BGB § 390
BGB § 611a Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
BGB § 818 Abs. 3
GewO § 108 Abs. 1 S. 1
InsO § 35 Abs. 1

I. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 15.05.2018 - Az: 27 Ca 239/17 - insoweit aufgehoben, als das Arbeitsgericht die Widerklage des Beklagten, [...]
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