BVerfG, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1380/19
Vorläufige Untersagung der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien; Abwarten der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 24. Juni 2019 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.