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BVerfG - Entscheidung vom 13.08.2019

1 BvQ 66/19

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 66/19

DRsp Nr. 2019/13924

Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag ist erfolglos. Seine Begründung lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen.

1. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt daher lediglich in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 26/17 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).

Damit das Bundesverfassungsgericht die vorgenannten Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung prüfen kann, ist - wie bezüglich der Rechtswegerschöpfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) - regelmäßig Vortrag des Antragstellers dazu erforderlich, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht.

2. Dem genügt der Antrag nicht. Seine Begründung verhält sich nicht ausdrücklich zu der Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Oberlandesgericht bis zur dortigen Hauptsacheentscheidung über die fachrechtliche Beschwerde des Antragstellers. Soweit sich der dem Antrag als Anlage beigefügten Korrespondenz des Antragstellers mit Mitarbeiterinnen des zuständigen Jugendamtes entnehmen lassen sollte, dass er bei dem Oberlandesgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hat, fehlt es an Vortrag über den dortigen Verfahrensgang. Ohne solchen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Grundsatz der Subsidiarität dem Erlass einer Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG entgegensteht.

3. Gründe, warum dem Antragsteller die Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind von diesem weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der während der Ferienzeit erfolgte Aufenthalt der Kinder im Haushalt des Antragstellers begründet eine solche Unzumutbarkeit ebenso wenig wie die nicht unbeträchtliche Dauer des Beschwerdeverfahrens zum Sorgerecht in der Hauptsache.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 895 F 204/13