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2 BvQ 23/19
Normen: BVerfGG § 24 S. 2BVerfGG § 32 Abs. 1BVerfGG § 24 S. 2BVerfGG § 32 Abs. 1BVerfGG § 24 S. 2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Dem Antrag bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. April 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.