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BVerfG - Entscheidung vom 09.08.2019

1 BvR 1232/19

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
Art. 2 Nr. 2 S. 2 Alt 1 EGRL 4/2003
§ 3 Abs. 1 UIG SN vom 14.12.2018
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
RL 4/2003/EG Art. 2 Nr. 2 S. 2 Alt. 1
SächsUIG vom 14.12.2018 § 3 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
UIG SN § 3 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 09.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1232/19

DRsp Nr. 2019/13963

Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Anrufung der Fachgerichte zur Durchsetzung eines konkreten Auskunftsbegehrens

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; UIG SN § 3 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Änderung des § 3 Abs. 1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz durch das Sächsische Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020. Der Landesrechnungshof mit Ausnahme seiner Verwaltungsabteilung ist dort seither als nicht auskunftspflichtige Stelle eingestuft.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Sie genügt nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Dieser verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 213/08 -, Rn. 54). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 , 387; 60, 360, 372), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 , 157; 65, 1, 38; 102, 197, 208).

Die Voraussetzungen, von einer Anrufung der Fachgerichte zur Durchsetzung eines konkreten Auskunftsbegehrens abzusehen, liegen hier nicht vor. Im fachgerichtlichen Verfahren wäre neben den weiteren Voraussetzungen der konkreten Informationsfreigabe zu beantworten, ob die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach seiner im Landesrecht verankerten Stellung und seinen Aufgaben als gerichtliche Tätigkeit einzustufen ist. Nur hierfür sieht die maßgebliche Richtlinie 2003/4/EG in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 1. Alternative nationale Ausnahmen bei der Bestimmung auskunftspflichtiger Stellen vor (vgl. zur entsprechenden Anpassung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen mit der Begründung der Landesrechnungshof nehme keine Rechtsprechungsaufgaben wahr, LT-Drucks 16/11843, S. 14).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.