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BVerfG - Entscheidung vom 02.07.2019

1 BvR 1499/19

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
ZPO § 321a

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1499/19

DRsp Nr. 2019/10348

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Nachweis der Nichtbescheidung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; ZPO § 321a;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG . Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2018 erkennbar über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden. Zwar hat diese in ihrer Antragsschrift das Wort "Anhörungsrüge" nicht verwendet. In der Sache ist ein Antrag, der sich auf die "analoge und direkte Anwendung von § 321a ZPO " stützt, jedoch entsprechend zu verstehen. Zudem hat das Oberlandesgericht in den Gründen sowohl zu einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als auch zu der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG Stellung genommen. Warum dennoch davon auszugehen sein sollte, dass der Beschluss vom 19. November 2018 die Anhörungsrüge mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin zur Verletzung rechtlichen Gehörs nicht beschieden hätte, ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UH 1/18