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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 31.01.2018

L 5 KR 2399/16

Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
SGB V § 12 Abs. 1
SGB V § 28 Abs. 1
SGB V § 35c Abs. 2
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
SGB V § 135 Abs. 1
SGB V § 137c
AMG (1976) § 11a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. d) Alt. 1
AMG (1976) § 22 Abs. 7 S. 1
KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.05.2016 aufgehoben. Die Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst: Die Klage der Klägerin auf Zahlung eines Vergütungsbetrags von [...]
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