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BGH - Entscheidung vom 07.02.2018

2 StR 366/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 2 StR 366/17

DRsp Nr. 2018/4017

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Begehung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen und ein Berufsverbot ausgesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

3. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung, bei der Gesamtstrafenbildung und auch bei Frage, ob die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „einen Teil der hier gegenständlichen Taten unter laufender Bewährung begangen“ habe, es „noch in laufender Bewährungszeit zu den ersten der verfahrensgegenständlichen Taten“ gekommen sei. Dies wird von den Feststellungen nicht getragen. Die dreijährige Bewährungszeit für die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2004 endete am 18. Mai 2007; die frühesten Taten (Fälle 1, 27, 52, 75) beging der Angeklagte aber erst am 29. Mai 2007, als die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2007 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung vom 22. Januar 2006 (BGBl. I S. 86 , 466) fällig wurden. Der Angeklagte hat damit sämtliche verfahrensgegenständliche Taten nicht während, sondern erst unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit begangen.

Das Urteil beruht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auf der fehlerhaften Strafzumessungsentscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung mildere Einzelstrafen bzw. eine geringere Gesamtstrafe verhängt und insbesondere auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte.

4. Die Entscheidungen über das Berufsverbot sowie über die Kompensation für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleiben von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 06.04.2017