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BGH - Entscheidung vom 04.07.2018

4 StR 155/18

Normen:
SGB X § 116
VVG § 86
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 406 Abs. 1 S. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 333

BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 4 StR 155/18

DRsp Nr. 2018/10183

Überprüfung eines Urteil im Hinblick auf die Adhäsionsentscheidung zum Ersatz zukünftiger Schäden ohne Ausspruch eines Vorbehalts bzgl. eines möglichen Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger u. andere Versicherungen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. November 2017 im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden, die der Adhäsionsklägerin W. aus der begangenen unerlaubten Handlung in Zukunft entstehen, nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

SGB X § 116 ; VVG § 86 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 406 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die im angefochtenen Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung zu den Zukunftsschäden ist im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 4 StR 459/12, vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14 und vom 13. Januar 2016 - 4 StR 559/15). Im Hinblick auf den vorbehaltlos gestellten Feststellungsantrag war im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO ).

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 08.11.2017
Fundstellen
NStZ-RR 2020, 333