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BGH - Entscheidung vom 29.03.2018

I ZB 12/17

Normen:
ZPO § 1032 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen I ZB 12/17

DRsp Nr. 2018/5682

Gegenvorstellung bzgl. der Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren

In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2017 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 1032 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 40.000 € festgesetzt.

Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4).

Die Gegenvorstellung hat Erfolg. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Nach Verbindung der Verfahren 26 Sch 6/16 und 26 Sch 9/16 beim Oberlandesgericht betraf das Verfahren Zahlungsansprüche in Höhe von 140.523,89 € aus dem "Teil-Schiedsurteil" vom 3. Februar 2016 und weiteren 35.427,50 € aus dem "Schiedsspruch" vom 18. Mai 2016 sowie einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin. Somit beträgt der Wert der Hauptsache unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs 200.000 €.

Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO ) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16, WM 2017, 2271 ). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war, weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhte. Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sch 6/16