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BGH - Entscheidung vom 25.10.2018

V ZB 59/18

Normen:
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen V ZB 59/18

DRsp Nr. 2018/18434

Angaben zur Notwendigkeit der Haftdauer im Haftantrag hinsichtlich Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Ausreisepflicht

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13. Januar 2018 ihn für den Zeitraum bis zum 19. März 2018 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Viersen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5; AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge forderte den Betroffenen, einen algerischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 14. Februar 2018 auf, das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 13. Januar 2018 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 12. April 2018 angeordnet. Das Landgericht hat die Dauer der Haft auf den 21. März 2018 verkürzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der am 21. März 2018 aus der Haft entlassene Betroffene die Feststellung, durch die angeordnete Haft in seinen Rechten verletzt zu sein. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe zunächst kein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen, weil die beteiligte Behörde in ihrem Antrag die als erforderlich angesehene Haftdauer von drei Monaten nicht ausreichend begründet habe. Diese Mängel des Haftantrages seien aber dadurch geheilt worden, dass die beteiligte Behörde in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. März 2018 das Datum der Abschiebung mit dem 21. März 2018 benannt habe und die ergänzenden Angaben zudem Gegenstand einer durch das Beschwerdegericht durchgeführten Anhörung des Betroffenen gewesen seien. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Haftanordnung seien gegeben, insbesondere läge der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor. Der Beschluss des Amtsgerichts sei lediglich für den Zeitraum nach dem 21. März 2018 aufzuheben, weil feststehe, dass die Abschiebung für den 21. März 2018 organisiert sei.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen (§ 71 FamFG ) zulässige Rechtsbeschwerde hat im wesentlichen Erfolg.

1. Die angeordnete Haft ist bis zum 19. März 2018 rechtswidrig, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde mangels Angaben zur Notwendigkeit der beantragten Haftdauer unzulässig war. Eine Heilung dieses Mangels ist erst am 20. März 2018 erfolgt.

a) Der Haftantrag war ursprünglich unzulässig.

Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer enthält (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 4). Zu Recht beanstandet das Beschwerdegericht, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde diesen Anforderungen nicht genügte. Sie führte lediglich aus, dass nach den Angaben der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW von Seiten der Bundespolizei erhebliche Vorbereitungen notwendig seien, weil eine begleitete Rückführung geprüft und geplant werden müsse. Hierfür sei ein Zeitraum von drei Monaten zu veranschlagen. Vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ), hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Abschiebung eine Haft von drei Monaten erforderte.

b) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Die beteiligte Behörde hat mit Schreiben vom 6. März 2018 mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 21. März 2018 terminiert sei. Damit hat sie ihre Angaben zu der noch erforderlichen Haftdauer hinreichend ergänzt (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9). Hierzu ist der Betroffene von dem Beschwerdegericht auch persönlich angehört worden (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN).

c) Diese Heilung wirkt jedoch nur für die Zukunft (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5 f.) und tritt im Übrigen nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht ein, sondern erst mit dessen Entscheidung über die Fortdauer der Haft (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, InfAuslR 2018, 218 Rn. 6). Danach ist eine Heilung ab dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. März 2018 erfolgt.

2. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene festgestellt wissen will, dass die Haftanordnung ihn auch ab dem 20. März 2018 bis zu der Beendigung der Haft am 21. März 2018 in seinen Rechten verletzt hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Mönchengladbach, vom 13.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 66 XIV 3/18
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 36/18