BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1390/17
DRsp Nr. 2017/13380
Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Darlegen des Drohens von schwerwiegenden Nachteilen
Tenor
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: LG Münster, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 8/17
Vorinstanz: AG Münster, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 3814/1
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