BVerfG, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 778/17
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2017 - 16 A 4396/16 und 16 A 3924/16 -, vom 26. Januar 2017 - 16 A 4637/16, 16 A 5082/16 und 16 A 4693/16 -, vom 27. Januar 2017 - 16 A 6726/16, 16 A 6318/16 und 16 A 6237/16 - sowie der Beschluss vom 3. März 2017 - 16 A 3246/16 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes .
Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfassungsbeschwerdeverfahren auf jeweils 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.