BFH, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen IX B 26/16
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung
NV: Auch bei der Rüge eines Verfahrensfehlers kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zulassen.
Einem Beteiligten steht gegen eine (teilweise abweisende) Entscheidung des Finanzgerichts über eine Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom Finanzgericht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO ). Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof ist auch dann nicht möglich, wenn mit der Beschwerde die Verletzung einer Verfahrensvorschrift gerügt wird (BFH - I B 234/93 - 17.05.1994).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2015 4 V 890/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 FGO gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 69 Abs. 6 FGO . Hier ist aber die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden.
Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung eines Verfahrensfehlers gerügt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47 ; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 128 Rz 14).