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FG Sachsen - Entscheidung vom 09.01.2015

6 Ko 1464/14

Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1
GKG § 5 Abs. 3 S. 1
GKG § 5 Abs. 3 S. 2
GKG § 5 Abs. 3 S. 3
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 214 Abs. 1

Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 18. April 2008 (KSB 615080575807) wird in Höhe des offenen Kostensolls von 167 Euro angeordnet. I. Streitig ist die Verjährung der [...]
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