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FG München - Entscheidung vom 26.01.2015

7 K 1804/13

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 22. August 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2013 wird die Einkommensteuer 2011 auf 6.466 EUR festgesetzt. 2. Das Finanzamt trägt die Kosten des [...]
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