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BFH - Entscheidung vom 03.04.2014

IX B 131/13

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 116 Abs 3 S 3 FGO

Fundstellen:
BFH/NV 2014, 897

BFH, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen IX B 131/13

DRsp Nr. 2014/6614

Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO ; § 116 Abs 3 S 3 FGO ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO , der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4144/09
Fundstellen
BFH/NV 2014, 897