BVerfG, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1236/13
DRsp Nr. 2013/8196
Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei Nichtverletzung der Grundrechte
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Vorinstanz: OLG München, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 St 3/12
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