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BGH - Entscheidung vom 25.11.2013

5 StR 531/13

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 215

BGH, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 5 StR 531/13

DRsp Nr. 2013/25604

Annahme bandenmäßigen Handeltreibens bei Zusammenfassung mehrfach durchgeführter Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten Einkaufshandlungen zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme bandenmäßigen Handeltreibens nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177 ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.04.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 215