BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 52/11
DRsp Nr. 2011/4895
Beweisverwertungsverbot bzgl. eines Geständnisses des Angeklagten bei Abgabe des Geständnisses aufgrund unzulässiger Verständigung über den Schuldspruch
Allein die unzulässige Verständigung über den Schuldspruch führt nicht zu einem Verbot, das auf Grund der Verständigung abgegebene Geständnis des Angeklagten zu verwerten.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 15.11.2010
Fundstellen
NJ 2011, 346
NJW 2011, 1526
wistra 2011, 235
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