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VG Stuttgart - Entscheidung vom 07.06.2010

12 K 141/10

Normen:
VwGO § 52 Nr. 3
VwGO § 79 Abs. 2 S. 1
VwVfG BW § 80 Abs. 1 S. 5
FahrlPrüfO § 4 Abs. 1
FahrlPrüfO § 16 Abs. 1
FeFahrlPrivG BW § 2 S. 4
LVwVfG § 80 Abs. 1 S. 5
VwGO § 52 Nr. 3 S. 1
VwGO § 52 Nr. 3 S. 5
VwGO § 79 Abs. 2 S. 1
FahrlPrüfO § 4 Abs. 1 Nr. 3
FahrlPrüfO § 16 Abs. 1
FeFahrlPrivG BW § 2 S. 4

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Kläger nahm im Frühjahr 2009 an der Fahrlehrerprüfung für die Klasse CE teil. Im Rahmen der Fachkundeprüfung erhielt er am XXX im schriftlichen [...]
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