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OVG Bremen - Entscheidung vom 17.09.2010

1 B 140/10

Normen:
AufenthG § 2 Abs. 3 Satz 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 30 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 5
AufenthV § 39 Nr. 6
EStG § 38bRL 2003/86 Art. 7 Abs. 1
SGB II § 11 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
GG Art. 6 Abs. 1
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 5
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5
EStG § 2 Abs. 4
EStG § 2 Abs. 5
EStG § 10 Abs. 1
EStG § 38b S. 1 Nr. 6

Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 239
ZAR 2011, 70

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen -4. Kammer- vom 24.04.2010 über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird - mit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung - aufgehoben. [...]
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