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LG Chemnitz - Entscheidung vom 03.02.2010

2 Qs 112/09

Normen:
GKG § 3 Abs. 2
GKG Nr. 9002 KV-
GKG Nr. 9003 Nr. 1 KV-

Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 780/2010
ZAP EN-Nr. 35/2011
JurBüro 2010, 257-258
VRR 2010, 123

Auf die Beschwerde des Verteidigers werden die mit Verfügung vorn 29.06.2009 angeordnete Zahlung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR sowie der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 25.08.2009 (Az. 6 [...]
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