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FG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 23.08.2010

13 KO 1170/10

Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1
RVG § 15 Abs. 5 S. 2
RVG § 8 Abs. 1
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
RVG-VV Nr. 3200
RVG-VV Nr. 1002
RVG-VV Nr. 7002
BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2
BRAGO § 16
BRAGO § 24
BRAGO § 26
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
AGS 2010, 606
EFG 2011, 373
StE 2010, 729

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 3. Die gerichtlichen Auslagen trägt die Erinnerungsführerin. I. Die Erinnerungsführerin war [...]
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