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BGH - Entscheidung vom 08.11.2010

5 StR 478/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 197

BGH, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 5 StR 478/10

DRsp Nr. 2010/23326

Verwerfung einer Revision bei Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Herbeiführung einer anderen Rechtsfolge

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. März 2010 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 19.03.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 197