BGH, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 5 StR 478/10
DRsp Nr. 2010/23326
Verwerfung einer Revision bei Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Herbeiführung einer anderen Rechtsfolge
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. März 2010 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 19.03.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2013, 197
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