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BGH - Entscheidung vom 20.05.2010

V ZR 131/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321 Abs. 2 S. 5
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen V ZR 131/09

DRsp Nr. 2010/11245

Berücksichtigung und Erwägung des gesamten Beschwerdevorbringens bzgl. einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321 Abs. 2 S. 5; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge dem Darlegungserfordernis des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat - nicht zuletzt anhand des Votums - nochmals nachvollzogen, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das gesamte Beschwerdevorbringen berücksichtigt und erwogen worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs kann dahin gestellt bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit Unterschiede bestehen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2010, VI ZR 82/09, Rdn. 4 m.w.N., [...]). So liegt es hier. Durch die abschlägige Bescheidung der nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbaren Anhörungsrüge bleibt es bei der rechtskräftigen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 308/99
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 1019/07