BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 3 StR 268/10
DRsp Nr. 2010/16414
Ablehnung einer Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei vorliegender paranoider Schizophrenie mit Ausbildung eines Residuums
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 31.03.2010
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