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BFH - Entscheidung vom 29.01.2010

I B 98/09

Normen:
Art 1 Abs 2 Nr 3 KiStG BY vom 24.12.2001
Art 22 KiStG BY vom 24.12.2001
§ 3 Abs 1 KirchStErhebG BY
§ 6 KirchStErhebG BY
Art 2 Abs 1 GG
Art 3 Abs 1 GG
Art 4 Abs 1 GG
Art 6 Abs 1 GG
KirchStErhebG,BY Art. 1 Abs. 2 Nr. 3
KirchStErhebG,BY Art. 22
KirchStErhebG,BY § 3 Abs. 1
KirchStErhebG,BY § 6
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1123

BFH, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen I B 98/09

DRsp Nr. 2010/6236

Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe

NV: Die Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des in Bayern erhobenen besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe ist nicht verfassungswidrig.

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe, weil dadurch weder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) und ebenso wenig die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 6 GG (Ehe und Familie) verletzt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90 , BStBl II 2006, 274 ; vom 21. Dezember 2005 I R 44/05 und I R 64/05, [...]; vom 25. Januar 2006 I R 62/05, [...]; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, [...]).

Normenkette:

KirchStErhebG,BY Art. 1 Abs. 2 Nr. 3; KirchStErhebG,BY Art. 22; KirchStErhebG,BY § 3 Abs. 1; KirchStErhebG,BY § 6; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 4 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Streitpunkt ist die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2005 Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern; seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, gehörte keiner Kirche an (sog. glaubensverschiedene Ehe). Der Kläger --ein Rentner-- erzielte im Streitjahr Einkünfte in Höhe von 10.144 EUR, seine Ehefrau solche in Höhe von 162.522 EUR.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt) setzte auf der Grundlage eines gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 159.207 EUR gegenüber dem Kläger das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe der Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 , Art. 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften i.d.F. vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2001, 1002) i.V.m. § 3 Abs. 1, § 6 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern i.d.F. vom 2. Dezember 2002 (BStBl I 2003, 288 ) auf 1.560 EUR fest. Der Kläger hält die Berücksichtigung auch der von seiner Ehefrau erzielten Einkünfte bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds für verfassungswidrig, weil sie ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 , Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) verletze. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat sie mit Urteil vom 18. Juni 2009 6 K 49/2008 als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger beantragt

die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil

und begründet sein Begehren mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Das Kirchensteueramt beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gerecht wird. Denn jedenfalls ist das Rechtsmittel unbegründet.

Der Senat hat zur insoweit ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe hat, weil dadurch weder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) und ebenso wenig die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 6 GG (Ehe und Familie) verletzt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2005 I R 76/04, BFHE 211, 90 , BStBl II 2006, 274 ; vom 21. Dezember 2005 I R 44/05 und I R 64/05, [...]; vom 25. Januar 2006 I R 62/05, [...]; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 I B 43/06, [...]). Da die vom Kläger angeführten Gründe eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen und der beschließende Senat --weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen überzeugt ist-- den Rechtsstreit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aussetzen und dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2009 I B 6/09, BFH/NV 2010, 48 ), muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 49/2008
Fundstellen
BFH/NV 2010, 1123