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AG Dortmund - Entscheidung vom 13.10.2010

417 C 3787/10

Normen:
BGB § 355
BGB § 357
BGB § 358 Abs. 3 S. 2
BGB § 495 Abs. 1
BGB § 499

Fundstellen:
MMR 2011, 67
CR 2010, 797-798
ZGS 2010, 576

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin an ihre auf Abschluss eines Vertrages über die Mobilfunkgeräte a) Samsung XXX Serien-Nr.: XXX b) LG XXX Serien-Nr.: XXX c) den Telekommunikationsdienstleistungsvertrag XXX d) [...]
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