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FG Sachsen - Entscheidung vom 29.05.2009

6 K 352/09

Normen:
FGO § 46 Abs. 1 S. 1
FGO § 138 Abs. 2
GG Art. 20 Abs. 3

Fundstellen:
BB 2009, 1683

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten dem Kläger auferlegt. Die Kosten waren dem Kläger aufzuerlegen, da die Untätigkeitsklage unzulässig war. Die Klage ist entgegen ihrer [...]
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