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FG Düsseldorf - Entscheidung vom 12.02.2009

11 K 4116/07 E

Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1
EStG § 33a Abs. 1 Satz 4
BGB § 1601
BGB § 1603 Abs. 1
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3
BGB § 1607
DA-FamEStG Tz. 63.4.1.1 Abs. 2

Fundstellen:
EFG 2009, 1116

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - deren Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen [...]
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