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BSG - Entscheidung vom 02.07.2009

B 14 AS 32/07 R

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
SGG § 103

BSG, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 32/07 R

DRsp Nr. 2009/24961

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei selbst genutztem Hausgrundstück

Die Grundsätze für die Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB II für Mietwohnungen gelten auch beim Bewohnen eines zum Schonvermögen zählenden selbst genutzten Hausgrundstücks. Dabei indiziert die angemessene Größe des Hausgrundstücks nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. April 2007 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern für die Zeit vom 11. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zustehen.

Der 1954 geborene Kläger und die 1958 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet und bewohnen ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 97 qm, das sich auf einem ca 2.400 qm großen Grundstück im Außenbereich befindet. Zum 1. April 2005 bestanden Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber einer darlehensgebenden Bank in Höhe von 340.786,97 Euro. Daraus resultierte für den Monat Dezember 2005 eine Schuldzinsbelastung in Höhe von 1.708,71 Euro. Dazu kamen Nebenkosten (Heizung ohne Warmwasser, Grundsteuer, Kaminkehrer, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Wohngebäudeversicherung) in Höhe von 169,13 Euro.

Der Kläger bezog vom 1. August 2003 bis zum 21. Mai 2005 Arbeitslosengeld (Alg). Im Dezember 2005 erzielte er kein Einkommen. Die Klägerin, eine Dienstordnungs-Angestellte bei der AOK, erzielte im Dezember 2005 (unter anteiliger Einbeziehung von Einmalzahlungen) ein Einkommen in Höhe von 3.523,70 Euro brutto. Die berufsbedingten Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw betrugen 100,32 Euro.

Am 14. März 2005 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antrag blieb zunächst ohne Erfolg (Bescheid vom 3. Juni 2005). Dabei legte der Beklagte bei der Ermittlung des Bedarfs ua Unterkunftskosten in Höhe von 643,13 Euro zu Grunde (Kaltmiete in Höhe von 474 Euro, Heizkosten in Höhe von 87,04 Euro sowie sonstige Nebenkosten). Am 19. Juni 2005 hörte der Beklagte den Kläger zu den Kosten der Unterkunft an und wies darauf hin, dass die Grundmiete der genutzten Wohnung unangemessen hoch iS des SGB II sei.

Im Widerspruchsverfahren hob der Beklagte den Bescheid vom 3. Juni 2005 mit Bescheid vom 4. Juli 2005 auf und bewilligte den Klägern für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 430,83 Euro monatlich. Für die Zeit vor dem 1. Juni 2005 und für den Monat Dezember 2005 lehnte er die Leistungen erneut ab. Der aufrechterhaltene Widerspruch und die Klage zum Sozialgericht München ( SG ) blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005; Urteil vom 23. Mai 2006).

Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) hat der Beklagte den Anspruch der Kläger teilweise, nämlich bis zum 10. Dezember 2005, anerkannt. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen und den Berufungsantrag auf die Zeit vom 11. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beschränkt.

Das LSG hat die Berufung sodann mit Urteil vom 13. April 2007 zurückgewiesen. Den Klägern stünden für den noch streitigen Zeitraum vom 11. bis zum 31. Dezember 2005 keine Leistungen gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II zu, denn sie seien nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II nicht hilfebedürftig. Das einzusetzende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft übersteige deren Bedarf bei Weitem. Der Beklagte sei insbesondere nicht gehalten gewesen, die von Beginn an unangemessen hohen Kosten der Unterkunft über den 10. Dezember 2005 hinaus der Berechnung der Leistungen zu Grunde zu legen.

Bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II habe der Beklagte zutreffend auf den räumlichen Bereich der Gemeinde F und dabei auf das örtliche Mietniveau abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG], Hinweis auf BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4) sei es zwar im Rahmen der Vermögensverwertung nach § 12 SGB II zulässig, für selbstgenutztes Wohneigentum von anderen Wohnflächengrenzen auszugehen als für Mietwohnungen. Aus Gleichheitsgesichtspunkten gelte jedoch bei der Übernahme der Unterkunftskosten Anderes. Haus- bzw Wohnungseigentümer dürften insoweit nicht besser gestellt werden als Mieter.

Die danach zu berechnende Angemessenheitsgrenze betrage für einen Zwei-Personen-Haushalt 513,50 Euro monatlich kalt (ohne "kalte" Nebenkosten). In Bezug auf die Wohnungsgröße liege die Grenze der Angemessenheit für einen Zwei-Personen-Haushalt nach den maßgeblichen Wohnraumförderungsbestimmungen bei 65 qm Wohnfläche. Der Senat halte die von dem Beklagten zu Grunde gelegten Quadratmeterpreise in Höhe von 7,90 Euro pro Quadratmeter keinesfalls für zu niedrig. Die Kläger hätten insoweit auch keine Zweifel angemeldet. Daraus errechne sich die genannte Angemessenheitsgrenze von 513,50 Euro. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft überstiegen diese Grenze bei weitem. Daher sei den Klägern grundsätzlich nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur der angemessene Bedarf zuzuerkennen.

Ein Anspruch auf Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten folge auch nicht aus § 22 Abs 1 Satz 2 (jetzt Satz 3) SGB II. Spätestens mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 3. Juni 2005 hätten die Kläger über die erforderlichen Informationen zur angemessenen Wohnungsgröße verfügt. Die Bekanntgabe sei spätestens am 10. Juni 2005 erfolgt, denn an diesem Tag hätten die Kläger bei ihrem Prozessbevollmächtigten wegen der Angelegenheit vorgesprochen. Die Belehrung genüge den aus der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2) hervorgehenden Kriterien. Die objektive Beweislast dafür, dass die 6-Monats-Frist für die Kostensenkung nicht ausreichend gewesen wäre, treffe die Kläger. Entsprechende Nachweise, die belegen könnten, dass während der Sechs-Monats-Frist ein Umzug oder eine Untervermietung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, hätten sie nicht vorgelegt.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Kläger. Sie rügen die Verletzung der §§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Halte man mit dem Berufungsgericht die angemessenen örtlichen Unterkunftskosten für eine vergleichbare angemessene Mietwohnung für einen geeigneten Maßstab zur Bestimmung der Unterkunftskosten von Eigenheimbewohnern, so scheide für einen hohen Prozentsatz dieses Personenkreises die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aus. Mit solchen Leistungen könnten dann praktisch nur Eigenheimbewohner rechnen, bei denen sich die Immobilienfinanzierung mehr oder weniger im Endstadium befinde. Denn solange bei Abzahlung der Immobilienfinanzierung in den Annuitätenraten noch beträchtliche Zinsanteile enthalten seien, würden die Hauslasten ohne Tilgungsraten in vielen Fällen wesentlich höher liegen als die angemessene Vergleichsmiete. Der Eigentumsschutz des Art 14 Grundgesetz ( GG ) gebiete in verfassungskonformer Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II einen anderen Vergleichsmaßstab für Eigenheimbewohner als für Mieter. Dies gebiete auch das Vertrauensschutzprinzip, denn die Kläger hätten bei Erwerb der Immobilie nicht damit rechnen können, dass im Falle der Arbeitslosigkeit die Leistungen der Arbeitslosenhilfe auf das niedrige Niveau der Sozialhilfe abgesenkt würden. Art 3 GG stehe einer unterschiedlichen Behandlung von Mietern und Eigentümern nicht entgegen, denn die Nachteile von Bewohnern von Eigenheimen beim notwendig werdenden Verkauf der Immobile seien erheblich größer als im Falle des Auszugs aus einer Mietwohnung.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 13. April 2007 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Mai 2006 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 11. Dezember bis 31. Dezember 2005 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Kläger ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ). Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlt es an hinreichenden Feststellungen zu den zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, zur Höhe des Einkommens nach Abzug der Beträge nach §§ 11 Abs 2, 30 SGB II und ggf zum Vermögen der Kläger. Allerdings können die Kläger mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht lediglich in Höhe der für eine vergleichbare angemessene Mietwohnung anfallenden Kosten zu übernehmen.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2005, mit dem über Leistungen vom 14. März 2005 bis zum 31. Dezember 2005 entschieden worden ist. Dabei haben die Kläger vor dem LSG den zu überprüfenden Zeitraum nach angenommenem Teilanerkenntnis zulässigerweise auf die Zeit vom 11. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005 beschränkt; nur hierüber hat das LSG entschieden. In der Sache wenden sich die Kläger nur dagegen, dass ihnen für den streitigen Zeitraum (auch) Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht bewilligt worden sind. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist nach der ständigen Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate ebenfalls zulässig (vgl nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18).

2. Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

Auf Grundlage der Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend klären, ob die Kläger, die gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II sind. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.

Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ist zur Prüfung des individuellen Leistungsanspruchs der beiden Kläger einerseits der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft und andererseits deren Gesamteinkommen zu ermitteln. Bei Bestimmung des maßgeblichen Gesamtbedarfs sind neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs 2 und 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für die moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954), die in der streitigen Zeit für den Kläger und die Klägerin jeweils 311 Euro monatlich betrug, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Welche Kosten für die Kläger insoweit als angemessen anzusehen sind, kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden (dazu unter 3). Ferner ist unklar geblieben, in welcher Höhe die Kläger - ausgehend von dem festgestellten Bruttogehalt der Klägerin - über zu berücksichtigendes Einkommen verfügen und ob es sich bei dem im Eigentum der Kläger stehenden Hausgrundstück ggf um verwertbares Vermögen handelt (dazu unter 4).

3. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II lediglich die Kosten zugrunde gelegt, die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind. Es fehlen allerdings die notwendigen Feststellungen zur Angemessenheit des Mietpreises im räumlichen Vergleichsmaßstab (dazu unter a). Bei Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Teil des Gesamtbedarfs der Kläger hat das LSG es außerdem versäumt, Feststellungen zu den angemessenen Nebenkosten und zu den Kosten für Heizung zu treffen (dazu unter b).

a) Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19, 20). Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, aaO, jeweils RdNr 21). Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten (BSG, aaO, jeweils RdNr 22).

Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bewohnen. Die - vom LSG vorliegend unterstellte - Angemessenheit des Hausgrundstücks iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II indiziert nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus iS des § 22 SGB II. Zweck des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Das dort genannte "Schonvermögen" soll der Hilfebedürftige deshalb nicht verwerten müssen. Dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt dient auch die leistungsrechtliche Vorschrift des § 22 SGB II. Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien gewährt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 10 RdNr 35 mwN).

Zur Ermittlung der Kaltmiete, die damit den Vergleichsmaßstab bildet, hat das LSG zutreffend die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau (vorliegend 65 qm) zugrunde gelegt. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung ( WoFG ) vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) bzw zuvor auf Grund des § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz ( WoBindG ) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (aF) des Gesetzes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994) vom 6. Juni 1994 (BGBl I 1184) festgelegt haben (BSGE 97, 254 , 258 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 S 32, jeweils RdNr 19; kritisch zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 15 ff). In Bayern haben im streitgegenständlichen Zeitraum noch die auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF erlassenen, zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Wohnraumförderungsbestimmungen 2003 vom 11. November 2002 (AllMBl 971) gegolten, deren Ziffer 81.1 bestimmt, dass für einen Haushalt mit zwei Personen höchstens eine Fläche von 65 qm als angemessen anzusehen ist.

Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (vgl nur BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 20). Das LSG hat diese Kosten bezogen auf den örtlichen Bereich der Wohngemeinde der Kläger im Anschluss an die Praxis des Beklagten mit 7,90 Euro pro Quadratmeter (ohne Nebenkosten) beziffert. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, ob sich das LSG dabei selbst eine Überzeugung von dem in Bezug zu nehmenden räumlichen Vergleichsmaßstab und der Höhe der in diesem örtlichen Bereich angemessenen Unterkunftskosten gebildet hat und auf welchen Tatsachen sich diese Überzeugung ggf gründet. Die Angemessenheit des Mietpreises ist jedoch unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret zu ermitteln; diese Ermittlungen wird das LSG nachzuholen haben (dazu im Einzelnen auch BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145 = juris RdNr 15).

Die Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen kommt - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - vorliegend nicht schon deshalb in Betracht, weil es den Klägern nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten von Teilen des Hauses oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (vgl insoweit § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung, jetzt Satz 3 der Vorschrift und dazu im Einzelnen BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 22 sowie BSG Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, juris RdNr 30). Unerheblich ist dabei entgegen der Auffassung der Kläger, in welchem Zeitraum ggf ein Verkauf des Hausgrundstücks erfolgen kann, denn der Wechsel der Wohnung ist nicht notwendig an den vorangehenden Verkauf des Hauses geknüpft. Der Eigentümer ist auch insoweit nicht weitergehend als der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Dafür, dass ein Wohnungswechsel aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (zu solchen Gründen insbesondere BSG aaO RdNr 33), ist nichts vorgetragen; Anhaltspunkte ergeben sich insoweit nicht. Der Beklagte hat die Kläger schließlich vor der Herabsetzung der Leistung ordnungsgemäß zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Die Hinweise, wie sie im Bescheid vom 3. Juni 2005 und im Schreiben vom 19. Juni 2005 erteilt worden sind, sind insoweit ausreichend. Die Kläger selbst machen im Revisionsverfahren nichts mehr geltend, was zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte. Den Klägern ist dabei von dem Beklagten auch die im Gesetz vorgesehene Frist von regelmäßig sechs Monaten zur Kostensenkung eingeräumt worden.

b) Es fehlen im Urteil des LSG im Übrigen auch Feststellungen zu den Heizkosten und sonstigen Nebenkosten, die ebenso wie die übrigen Unterkunftskosten zu übernehmen sind, soweit sie angemessen sind (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9; SozR 4-4200 § 11 Nr 2 RdNr 34). Die notwendigen Feststellungen dazu, ob die geltend gemachten "kalten" und "warmen" Nebenkosten in Höhe von 169,13 Euro monatlich als angemessen anzusehen sind, wird das LSG ggf nachzuholen haben (zur Bestimmung angemessener Heizkosten im Einzelnen BSG, Urteile vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R und B 14 AS 36/08 R).

4. Dem vom LSG noch abschließend zu ermittelnden Gesamtbedarf der Kläger ist ihr zu berücksichtigendes Einkommen gegenüberzustellen. Ausgehend von dem Bruttoeinkommen der Klägerin hat das LSG - von den beruflich bedingten Fahrtkosten abgesehen - im Einzelnen nicht festgestellt, welche Absetzungen nach §§ 11 Abs 2, 30 SGB II hiervon vorzunehmen sind. Auch diese Feststellungen wird es nachzuholen haben. Reicht das zu berücksichtigende Einkommen entgegen der naheliegenden Annahme des LSG nicht zur vollständigen Deckung des Bedarfs aus, ist zu prüfen, ob das Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 97 qm - wie vom LSG unterstellt - als Vermögensgegenstand nach § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II geschützt ist oder sein Einsatz (oder der Einsatz von Teilen des - allerdings nach Aktenlage nicht weiter bebaubaren - Grundstücks) zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit verlangt werden kann (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 10).

Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 182/06
Vorinstanz: SG München, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1039/05