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OLG Oldenburg - Entscheidung vom 08.12.2008

Ss 389/08

Normen:
StGB § 267 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2009, 391
StV 2009, 361

Die Revision wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwenigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Mit Strafbefehl vom 31.03.2008 wurde der Angeklagte [...]
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