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LG München I - Entscheidung vom 11.06.2008

9 O 15086/06

I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis 250 000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer [...]
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