BVerfG, Beschluss vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2186/06
DRsp Nr. 2008/6153
Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 EUR (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ).