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AG Essen - Entscheidung vom 26.08.2008

44 Gs 1816/08

Normen:
GG Art. 2 Abs. 2
StGB § 316
StPO § 81a Abs. 2
StPO § 98 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
StraFo 2008, 466

Beschluss Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Blutentnahmen am 20.01.2008 rechtswidrig war. Es wird angeordnet, die Blutproben zu vernichten. Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt. Am [...]
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