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FG München - Entscheidung vom 28.06.2007

14 K 1100/07

Normen:
VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c
VO Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 2
VO Nr. 718/91 Art. 10 Abs. 3
TIR-Übereinkommen Art. 11
TIR-Übereinkommen Art. 21
TIR-Übereinkommen Art. 28
VO Nr. 1697/79 Art. 2
VO Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2
VO Nr. 1593/91 Art. 2 Abs. 1

I. Streitig ist die Inanspruchnahme der Hauptverpflichteten als Abgabenschuldnerin und die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung. Die Klägerin beantragte am 27. November 1993 mit dem Carnet TIR Nr. 1104 8546 beim damaligen [...]
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