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FG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 26.04.2007

2 K 210/05

Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1
InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1
InvZulG 1999 § 2 Abs. 3
BewG 1991 § 68 Abs. 1

Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 5/100, die Klägerin 95/100. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch [...]
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