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BVerfG - Entscheidung vom 06.06.2007

1 BvR 1424/07

Normen:
BNotO § 6
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1424/07

DRsp Nr. 2007/11993

Verfassungsmäßigkeit der Kriterien für die Auswahl von Notarbewerbern

§ 6 BNotO gibt für die Normanwendung mit den Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung hinreichend klare Konturen und stellt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG dar.

Normenkette:

BNotO § 6 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass § 6 Bundesnotarordnung ( BNotO ) für die Normanwendung mit den Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung hinreichend klare Konturen gibt (vgl. BVerfGE 110, 304 [322 ff.]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es daher nicht an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG .

Ob die Regelung unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100, geändert durch Abs. I.1 a bb der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 17. Januar 2005, Nds. Rpfl. S. 52) den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich einer inhaltlichen Qualitätskontrolle der individuellen fachlichen Vorbereitung gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 110, 304 [332]), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Berücksichtigung der Ergebnisse etwaiger Leistungskontrollen bei der Bewertung der Vorbereitungskurse aufgrund der von ihm - im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern - absolvierten Fortbildungsveranstaltungen zu einer anderen Besetzungsentscheidung hätte führen müssen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Not 6/07