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VG Dresden - Entscheidung vom 10.05.2006

3 K 857/06

Normen:
ARB 1/80 (Assoziierungsabkommen EWG - Türkei
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde - ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2
AuslG § 45, § 46, § 47 Abs. 1
VwGO § 123
VwVfG § 51

BESCHLUSS1. Die Anträge werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Aussetzung seiner geplanten [...]
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