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LG Hamburg - Entscheidung vom 21.04.2006

308 O 139/06

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 6 000,00. Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO unter [...]
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